Die INTER Elektronikversicherung Premium für Medizintechnik und Arztpraxen ist bereits ab 150,00 € netto jährlich (Mindestbeitrag) erhältlich. Das Angebot auf Elektronik-Allgefahrenversicherung beinhaltet alle Leistungen die für eine Elektronikversicherung üblich sind. Darüber hinaus wird der Versicherungsschutz durch zahlreiche Deckungserweiterungen und erweiternde Klauseln nochmals im Leistungsumfang erweitert.
Dieser Tarif auf Pauschal-Elektronikversicherung der INTER gilt ausschließlich für in Deutschland ansäßige Ärzte und Unternehmen. Die Gesamtversicherungssumme beträgt max. 1.000.000 €. Die Versicherungssumme für das einzelne zu versichernde Gerät bzw. Anlage beträgt max. 500.000 EUR.
In der Elektronikversicherung wird zwischen einer Pauschaldeckung und einer Einzeldeckung unterschieden. Die im gesamten meist günstigere Variante ist die Elektronik-Pauschalversicherung. In dieser werden alle vorhandenen elektronischen Anlagen und Geräte, z. B. einer Arztpraxis, ohne Nennung der einzelnen Geräte und Anlagen versichert. Über die Elektronik-Einzeldeckung gelten nur einzelne Anlagen und Geräte versichert, die mit Hersteller, Typ, Baujahr und Seriennummer konkret benannt sind
Die Elektronik-Pauschalversicherung kann für folgende Berufsgruppen aus dem Heilwesenbereich beantragt werden:
Versicherbare elektrische und elektronische Geräte/Anlagen der Medizintechnik wie z. B.:
Die Elektronikversicherung ist eine Allgefahrenversicherung. Diese Deckung leistet Entschädigung für Beschädigungen oder Zerstörungen (Sachschäden) an der versicherten Sache durch äußere Einwirkung, die der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentant nicht vorhersehen konnte.
Insbesondere sind dies Schäden durch:
Der Versicherungsschutz besteht innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort ist das im Versicherungsvertrag bezeichnete Betriebsgrundstück in Deutschland. Sind weitere inländische Betriebsstätten vorhanden (z. B. Filialen, weitere Niederlassungen oder Home-Offices), dann sind die versicherten Sachen an jedem dieser Standorte versichert (sogenannte. Freizügigkeit). Mitversichert gelten dabei auch die selbst durchgeführten Transporte von einer Betriebsstätte zur anderen.
Der Selbstbeteiligung orientiert sich an der Höhe der Versicherungssumme und ist wie folgt geregelt:
Versicherungssumme | Selbstbeteiligung |
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1 - 50-000 EUR | 150,00 EUR |
50.001 – 250.000 € | 200,00 EUR |
250.001 – 500.000 € | 250,00 EUR |
500.001 – 750.000 € | 500,00 EUR |
750.001 – 1.000.000 € | 500,00 EUR |
Durch Verdoppelung der o.g. Selbstbeteiligung kann eine Beitragsreduzierung erfolgen. Bei Abhandenkommen einer versicherten Sache außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub gilt eine Selbstbeteiligung in Höhe von 10% des Schadens (mindestens die vereinbarte Selbstbeteiligung) als vereinbart. Identische Selbstbeteiligungen gelten auch für die Daten-/Softwareversicherung.
Folgend aufgeführte Deckungserweiterungen sind in dem Premium Spezialkonzept der INTER Versicherung bereits inkludiert:
Arzttaschen und deren Inhalt Ersatzpflichtige Schäden an Arzttaschen und dem sich darin befindlichen Equipment, die bei Krankenbesuchen bzw. auf dem Weg oder der Fahrt dorthin verursacht werden, sind bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 2.500 € auf Erstes Risiko subsidiär mitversichert.
Fällt der Kühlbehälter infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder durch Stromausfall aufgrund von Störungen des öffentlichen Stromversorgungsnetzes aus, dann gilt der Verderb der darin gelagerten Medikamente mit bis zu 2.500 € auf Erstes Risiko mitversichert. Sofern die Medikamente in einem Kühlschrank gemäß DIN 58345 aufbewahrt werden, erhöht sich diese Erstrisikosumme auf 5.000 €.
Mitversichert gilt auch stationäre Unterhaltungselektronik (Bild- und Tontechnik) innerhalb der versicherten Räumlichkeiten bis zu einer Versicherungssumme von 5.000 EUR auf Erstes Risiko, sofern diese betrieblich es Eigentum darstellt und auch ausschließlich betrieblich (nicht privat) genutzt wird. Weitere Anlagen und Geräte sind versichert, sofern vereinbart und im Versicherungsvertrag bezeichnet.
Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Kosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung von versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen in der selben Art und Güte in folge des technischen Fortschritts nicht möglich ist. Dies ist besonders häufi g bei technisch schnell überholten IT-Anlagen der Fall.
In Abänderung der "Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) leistet der Versicherer bis zu 1.000 EUR - auf Erstes Risiko - auch Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache, ohne dass der Schaden nachweislich auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens gemäß ABE 2011 im Gefahrenbereich der versicherten Geräte befindliche Sachen, und zwar unabhängig davon, wem sie gehören, beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre Wiederherstellung bis zu einer Versicherungssumme in Höhe von 5.000 EUR auf Erstes Risiko mitversichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Mitversichert gelten im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko die infolge eines Versicherungsfalles anfallenden Kosten, um die Schadenursache zu lokalisieren bzw. aufzuspüren.
Bei Schäden bis zu einer Höhe von voraussichtlich nicht mehr als 20.000 EUR kann mit der Reparatur sofort begonnen werden. Die beschädigten Teile sind jedoch zur Beweissicherung aufzubewahren. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall (Abschnitt "B" § 8 Nr. 2 ABE 2011), insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet.
Als Versicherungssumme gilt der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im Neuzustand (Neuwert) unter Berücksichtigung der Bezugskosten (z.B. Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und Montage). In Abänderung zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung dann, wenn die Abweichung nicht mehr als 30% beträgt und weder vorsätzlich noch arglistig herbeigeführt wurde.
Der Versicherer verzichtet bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bis zu einer Versicherungsleistung von 50.000 EUR auf die gemäß Abschnitt “A“ § 7 Nr. 8 ABE 2011 vorgesehene Kürzung der Leistung. Die Bestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Besonderen Vereinbarungen über die Rechtsfolgen der Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Obliegenheiten (z. B. Einhaltung von Sicherheitsvorschriften) bleiben hiervon unberührt.
Üblicherweise werden die Restwerte von schadenbedingt beschädigten Teile im Rahmen der Regulierung abgezogen. In Abänderung der Versicherungsbedingungen verzichtet die INTER Versicherung bei der Entschädigung auf die Anrechnung etwaiger Restwerte (Wert des Altmaterials).
Aufwendungen, die aufgrund eines ersatzpflichtigen Teilschadens durch einen Werkstattaufenthalt oder den Transport dorthin entstehen, gelten für versicherte Sachen mitversichert.
Wird im Versicherungsfall ein Gerät nicht am Versicherungsort repariert, sondern vorübergehend gegen ein Ersatzgerät ausgetauscht, dann gewährt der Versicherer Versicherungsschutz auch für das zur Verfügung gestellte Ersatzgerät.
Standardmäßig sind Erdbebenschäden in der Elektronikversicherung ausgeschlossen. In Abänderung zu Abschnitt "A" § 2 Nr. 4 e) der ABE 2011 leistet die INTER Versicherung Entschädigung für Schäden durch Erdbeben bis zur Höhe der Versicherungssumme, maximal 150.000 EUR.
Ändern sich die Besonderen Vereinbarungen, die Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegen, ausschließlich zu Ihrem Vorteil, ohne dass sich dadurch die Prämie erhöht, so gelten diese Änderungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren bestehenden Elektronikversicherungsvertrag.
Die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allg emeinen Versicherungsbedingungen weichen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den entsprechenden Musterbedingungen, wie sie zum 01.01.2011 vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) unverbindlich empfohlen wurden, ab.
Besondere Geräte werden, wie in allen Elektronikversicherungen, in den Bedingungen auch besonders behandelt. Bitte beachten Sie die Leistungsregelungen und die Erstattungsgrundlagen für die folgendaufgeführten medizintechnischen Geräte.
In den allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Elektronikversicherung (ABE20111) werden im Paragraphen 2 Nr.3 die Kosten für Schäden an Röhren oder Zwischenbildträgen geregelt. Demnach besteht nur bei Schäden durch
ein Leistungsanspruch. Dieser Paragraph entfällt nach den besonderen Vereinbarungen. Allerdings werden gem. §7 ABE 2011 bei den Wiederbeschaffungskosten von Röhren bei Schäden durch eine andere Gefahr Abzüge wie folgt vorgenommen:
Bildaufnahmeröhren ab dem 12 Monat 3 Prozent monatlich
Bildwiedergaberöhren ab dem 18. Monat 2.5 Prozent monatlich
Der Abzug von den Wiederherstellungskosten bei den Zwischenbildträgern wird nach der gehabten Nutzung ermittelt. Dies bedeutet, dass die zu erwartende Lebensdauer nach Herstellerangaben mit der tatsächlichen Nutzung ins Verhältnis gesetzt wird. Oder um es noch deutlicher zu beschreiben: Wenn der Zwischenbildträger die Hälfte seiner Lebensdauer bei Schadeneintritt erlangt hat, werden auch nur die Hälfte der Wiedeherstellungskosten aus dem Elektronik-Versicherungsvertrag erstattet.
Ab dem Zeitpunkt der ersten Nutzungsmöglichkeit des Erstbesitzers gelten für Schallköpfe und Verbindungskabel von Ultraschallgeräten verringerte Entschädigungsleistungen. Ab dem sechsten Monat werden monatlich 2 Prozent der Wiederherstellungskosten bzw. der Wiederbeschaffungskosten als Eigenanteil von der Entschädigungsleistung im Versicherungsfall abgezogen.
Dies bedeutet bei einem Totalschaden eines Ultraschallkopfes nach zwei Jahren folgende Abzugsberechnung: Die ersten sechs Monate ohne Abzug, 18 Monate mit 2 Prozent Abzug - gleich 36 Prozent Kürzung der Erstattungsleistung. Mindestens wird die Leistung um die vereinbarte Selbstbeteiligung und maximal um 80 Prozent der Versicherungsleistung gekürzt.
Die gleiche Regelung wir für Ultraschallgeräte gilt bei Einführungsteilen mit Bildleitbündeln und CCD Bildaufnehmern von Endoskopiegeräten. Zwei Prozent Abzug pro Monat ab dem sechsten Monat bei maximal 80 Prozent Kürzung, mindestens aber die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. Darüber hinaus sind Schäden an den Teilen des Gerätes die bestimmungsgemäß mit Flüssigkeiten, Dämpfen oder Gasen in Berührung kommen und durch jegliche Angriffe, Abzehrungen oder Ablagerungen entstanden sind nicht versichert. Auch wenn die Schäden unter Mitwirkung anderer Ursachen entstanden sind, ergibt sich in Ergänzung zu Abschnitt A §7 der allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Elektronikversicherung (ABE2011) kein Leistungsanspruch.
Der Versicherer gewährt den Versicherungsschutz hier nur bei Bestehen eines Wartungsvertrages. Folgende Leistungen müssen durch den Vertrag mindestens geleistet werden:
Wenn dieser Wartungsvertrag nicht besteht, geht der Versicherer von einer Gefahrerhöhung (Abschnitt B §9 ABE2011) aus und kann den Vertrag kündigen bzw. ist nicht in der Leistungspflicht.
Als Betriebsstoffe und somit nicht versichert gelten Kühlmittel ( z.B. Helium oder Stickstoff). Im Zusammenhang mit einem dem Grunde nach versicherten Sachschaden (Vereisungen zählen nicht dazu) sind auch die Kosten für das Aufwärmen und/oder Abkühlen des Kyrostaten (Kühlgerät) mitversichert. Die Wiederbeschaffung von herstellergelieferter Standardsoftware im Zusammenhang mit einem versicherten Totalschaden ist dann versichert, wenn die Kosten in der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
Die Komponenten Wasserkissen, Stoßwellenkopf, Elektroden, Lade- und Entladeteil sowie der Stoßwellengenerator werden als Verbrauchsmaterial vom Erstattungsanspruch ausgeschlossen.
Welche Entschädigung im Schadensfall erfolgt ist vom Schadenumfang abhängig. Unterschieden wird zwischen einem Teilschaden oder einem Totalschaden.
Für den Teilschaden und den Totalschaden gilt:
Bei Nichtwiederherstellung oder Nichtwiederbeschaffung ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt!
Im Rahmen der Elektronikversicherung sind folgende Schäden und Gefahren nicht versichert:
INTER Medizintechnik Elektronikversicherungalles auf einen Blick |
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Versicherungsbedingungen: | - Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE 2011) - Klauseln für die Elektronikversicherung (TK ABE) - Besondere Vereinbarung Elektronik-Pauschalversicherung PREMIUM (BV 9951) |
Art der Versicherung: | Allgefahrenversicherung für Medizintechnik und Bürotechnik |
Antragstellung: | Ausschließlich Gewerbebetriebe |
Versicherbare Elektronikgeräte: | - Datentechnik, Kommunikationstechnik, Bürotechnik - Medizintechnik |
Versicherungssumme maximal: | 1.000.000 EUR |
Mindestbeiträge: | 150,-- EUR netto p.a., gestaffelt nach Versicherungssumme |
Selbstbeteiligung je Schadenfall | Staffelung nach Höhe der Versicherungssumme - von 150,-- bis max. 500,-- EUR 10 % Selbstbehalt bei versichertem Abhandenkommen im Rahmen der Außendeckung (mindestens der vereinbarte Selbstbehalt) |
Inkludierte Deckungserweiterungen (INTER Premium) | – Vorsorgeversicherung (50 % der VS; ohne Maximierung)
- Sofortiger Reparaturbeginn bei Schäden bis 20.000 EUR - Unterversicherungsverzicht - Softwareversicherung (Klausel 1928) bis 5.000 EUR - Mehrkosten durch Technologiefortschritt - vorzeitiger Deckungsbeginn ab Gefahrenübergang - Erdbeben (bis zur Höhe der VS, max. 150.000,– €) - Mitversicherung von Ersatzgeräten im Schadenfall - Werkstattaufenthalte und Transporte - Anerkennung (Klausel 1819) - Regressverzicht - Außenversicherung bis 50 % der Versicherungssumme (Weltweit) - Programmierkosten für Kassen und -systeme bis 5.000 EUR - Eichkosten für Wiegeeinrichtungen bis 5.000 EUR - Schadensuchkosten bis 10.000 EUR - Feuerlöschkosten inkl. Gebühren bis zur Versicherungssumme - Freizügigkeit zwischen den Betriebsstätten (inkl. Homeoffice) - Fundamente bis 1.000 EUR - Innere Unruhen (Klausel 1236) - Sachen im Gefahrenbereich (subsidiär) bis 5.000 EUR - Wegfall der Restwertanrechnung im Versicherungsfall - Bereitstellungskosten für Ersatzanlagen im Schadenfall - Leistungs-Upgrade-Garantie - Mitversicherung von Digitalkameras, Mobiltelefonen, Smartphones und Tablets - Innere Betriebsschäden elektronischer Bauteile bis 1.000 EUR - Verzicht auf die Einrede der Vorvertraglichkeit bei Versichererwechsel - Bestklausel – Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems – Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten Gilt nur bei versicherter Medizintechnik: - Arzttaschen und deren Inhalt (subsidiär) bis 1.000 EUR – Medikamentenverderb bis 2.500 EUR (bei Kühlschränken nach DIN 58345 bis 5.000 EUR) |
Mögliche Zusatzdeckung I (gegen Mehrbeitrag): | Daten- und Softwareversicherung (auf 1. Risiko)
- Fehlerbeseitigungskosten in Programmen bis 1.000 EUR - Korrektur von manuell fehlerhaft eingegebenen Daten bis 1.000 EUR - Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen bis 1.000 EUR - Softwareschutzmodule (Dongles, Kopierschutzstecker) bis 25.000 EUR - Störung/Ausfall der EDV-, Klimaanlage, Stromversorgung bis 50% der VS - elektrostatische Aufladung, elektromagnetische Störung bis 50% der VS - vorsätzliche Programm- oder Datenänderung durch Dritte bis 50% der VS - Spannungsschwankungen, höhere Gewalt bis 50% der VS - Computerviren bis 5.000 EUR |
Mögliche Zusatzdeckung II (gegen Mehrbeitrag): | Mehrkostenversicherung (auf 1. Risiko)
– zeitabhängige Mehrkosten (maximale Tagesentschädigung für fortlaufende Kosten) bis 1.000 EUR – zeitunabhängige Mehrkosten (einmalige Kosten z. B. für Umrüstung, Umprogrammierung oder vorläufige Wiederinstandsetzung) max. 10.000 EUR – Haftzeit (versicherter Zeitraum) bis 3 Monate – Karenzzeit 1 bis 2 Tage |
Besonderheiten der Elektronikversicherung: | - sehr starkes Leistungsspektrum - Exklusiv-Konzept mit erweiterten Leistungen |
Beitragsrechner und Onlineantrag: | INTER Medizintechnikversicherung Tarifrechner- und Onlineantrag |
Folgend aufgeführt, erhalten Sie die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen der hier angebotenen Medizintechnik Elektronikversicherung.
Hinweis: Die oben aufgeführten Leistungen sind nur verkürzt und auszugsweise wiedergegeben. Rechtsverbindlich ist ausschließlich der Wortlaut in den diesem Tarif zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen, Besonderen Vereinbarungen und Klauseln.